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ZENO GmbH
ZENO-Platz 1
57629 Norken
Fon +49 (2661) 9596-0
Fax +49 (2661) 9596-47
Leistungs- und Zahlungsbedingungen
1. Vertragsgrundlagen
Für das Vertragsverhältnis, sowie für vorvertragliche und nachvertragliche Rechte und Pflichten und weiteren Geschäftsbeziehungen (z.B. auch Miete) gelten folgende Regelungen, bei Abweichungen in der angegebenen Reihenfolge:
1. Der vorstehende Vertragstext als Individualvereinbarung,
2. die nachfolgenden Leistungs- und Zahlungsbedingungen; Angebote, Verkäufe, Werklieferungen, Werkleistungen und alle sonstigen Leistungen erfolgen auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich darauf Bezug genommen wird; das gilt insbesondere auch für ständige Geschäftsverbindungen; den Geschäftsbedingungen des Kunden wird widersprochen.
3. der verbindliche Aufstellungsplan
4. die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland, ohne die darin enthaltenen Verweisungsklauseln auf das Recht anderer Staaten, internationaler und supranationaler Einrichtungen.
Abweichende Vereinbarungen oder Zusagen unserer Vertreter oder Betriebsangehörigen sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt wurden. Abbedingungen der Schriftform bedürfen der Schriftform.
2. Angebote und Vertragsschluß, Umfang der Lieferung
Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Zeichnungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind daher nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Vertrag kommt nur wirksam zustande, wenn durch einen Vertreter getroffene Abmachungen schriftlich durch den Verkaufsleiter bestätigt werden. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages und der schriftlichen Bestätigung durch den Verkaufsleiter hinausgehen.
Die Angebote, Zeichnungen und alle die Leistungen beschreibenden Unterlagen genießen im Verhältnis zum Kunden Urheberschutz. Das Eigentum verbleibt bei dem Verkäufer. Der Kunde wird diese Angaben Dritten, außer mit Zustimmung des Verkäufers nicht zugänglich machen. Die Weitergabe insbesondere an Mitbewerber ist ausgeschlossen.
Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit das vereinbart Ist.
3. Preise
Die Preise gelten ab Lager oder ab Werk, ohne Verpackung, Versandkosten und eine auf Wunsch des Kunden abzuschließende Versicherung.
4. Genehmigung und Zeichnung
Der Kunde bewirkt die erforderlichen Genehmigungen. Sie liegen in seinem Verantwortungsbereich. Der Kunde ist verpflichtet, den vorgelegten Ausführungs- und Montageplan genau zu überprüfen, und gegenzuzeichnen. Er stellt alle für eine evtl. Montage erforderlichen Unterlagen (z. B. Zeichnungen, Skizzen) rechtzeitig vor der Anlieferung zur Verfügung.
5. Lieferung
Der Verkäufer bemüht sich, die Lieferzeiten einzuhalten. Die Lieferfristen sind stets als annähernd zu betrachten. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Wünscht der Kunden Änderungen des Leistungsumfanges, oder der Montage, die von dem Vertragstext, einer eventuellen Bestätigung durch den Verkaufsleiter oder dem Ausführungsplan abweichen, so verlängert sich die Lieferzeit entsprechend dem erforderlichen Arbeitsaufwand.
Kommt der Verkäufer mit der Lieferung infolge groben Verschuldens nach Mahnung in Verzug, so stehen dem Kunden die Rechte nach § 326 BGB nur zu, wenn er eine Nachfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat.
Weitere Ansprüche wegen Verzugs bestehen nicht. Die Haftungshöchstsumme wird auf 25 % der Vertragssumme festgelegt. Ersatz für entgangenen Gewinn wird nicht geleistet.
Teillieferungen sind zulässig und zu bezahlen.
6. Gefahrübergang
Der Verkäufer bemüht sich um eine angemessene Versendung der Ware. Mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person geht die Gefahr auf den Kunden über.
7. Mängel
Geringfügige Abweichungen in Farbe und Form, die nach der Verkehrsanschauung den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nicht beeinträchtigen, sind kein Mangel der Ware.
Keine Mängel sind weiterhin Beeinträchtigungen aus unsachgemäßer oder ungeeigneter Verwendung, Arbeiten, die Dritte oder der Kunde selbst an der Ware vorgenommen haben, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßiges Beanspruchen -, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, Mängel oder Ungeeignetheit der von dem Kunden bereitgestellten baulichen Anlage, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht auf ein Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind. Der Kunde
verpflichtet sich auch, die Sache strikt nach der Betriebs- und Wartungsanleitung zu bedienen und zu pflegen.
Beschreibungen und Darstellungen in Prospekten und Werbematerialien sichern keine Eigenschaften zu. Es obliegt dem Kunden, die Verwendungszwecke für die Maschine genau darzulegen, damit der Verkäufer deren Eignung auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch hin prüfen kann.
Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, im Falle der Montage nach Einbau schriftlich anzuzeigen, ansonsten ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate. Für den Verkauf gebrauchter Waren wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Die Maschinen bzw. Anlagen werden nach einem modularen System zusammengestellt. Sie sind daher austauschbar und können aus dem Objekt, in dem sie angebracht wurden, entfernt werden, ohne dass das Objekt oder die Anlage zerstört oder in seinem Wesen verändert wird.
8. Montage
Der Kunde hat dem Verkäufer die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, die vorhandenen Zufahrtswege sowie ausreichend gesicherte Stromanschlüsse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
9. Mängelhaftung
Der Kunde kann die Nachbesserung der Ware verlangen. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann er die Ersatzlieferung beanspruchen. Minderung oder Wandelung kann er verlangen, wenn auch die Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist. Die Gewährleistung kann so lange verweigert werden, bis der Kunde zumindest das Entgelt in Höhe des Wertes der Lieferung gezahlt hat. Wegen evtl. Mängel ist unbeschadet der Regelung in Ziffer 12. allenfalls ein Zurückbehaltungsrecht in der Höhe der dreifachen Mängelbeseitigungskosten möglich.
10. Schadenersatz
Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer sind ausschließlich bei Verschulden in Form der groben Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes gegeben. Unabhängig davon Ist die Haftung für Folgeschäden ausgeschlossen. Der Haftungshöchstbetrag beläuft sich auf die Vertragssumme.
11. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenforderungen im Eigentum des Verkäufers. Der Kunde darf die Ware bis zu diesem Zeitpunkt weder verpfänden noch sonst belasten. Bei dem Zugriff Dritter (z. B. Pfändung o. ä.) ist der Kunde verpflichtet, auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und ihm sofort Mitteilung zu machen. Die Kosten für die Abwehr dieses Zugriffs trägt der Kunde. Der Verkäufer kann verlangen, dass die Ware als sein Eigentum gekennzeichnet wird. Der Kunde darf die noch im Eigentum des Verkäufers befindliche Ware nur mit schriftlicher Genehmigung des Verkäufers verändern, deren Standort wechseln oder Dritten überlassen. Der Kunde darf die Ware bis zum Eigentumsübergang auf ihn mit einem Grundstück oder mit einem Gebäude nur zu einem vorübergehenden Zweck, mit einer anderen Sache nicht zu einer einheitlichen Sache verbinden. Der Kunde versichert die Ware ausreichend zum Schutz des Eigentümers und tritt im voraus Zahlungen der Versicherung im Versicherungsfall an den Verkäufer ab. Übergibt der Kunde eine Sache zu Reparaturzwecken, so vereinbaren Verkäufer und Kunde, dass der Verkäufer ein Vertragliches Pfandrecht zur Absicherung der Werklohnforderung an der Sache erhält. Der Kunde versichert, Eigentümer dieser Sache zu sein.
11. Zahlung
Die Zahlung ist sofort fällig, die Beträge sind ohne Abzug wie folgt zu zahlen:
1/3 des Preises nach Eingang der Auftragsbestätigung,
1/3 vor der Versendung der Ware, im Falle der Montage vor Montagebeginn,
1/3 nach Erhalt der Ware bzw. Abschluß der Montage
Eine Aufrechnung des Kunden ist nur möglich, soweit er mit einer unbestrittenen oder rechtskraftig geltend gemachten Forderung aufrechnet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit er eine unbestrittene oder rechtskräftige Forderung beansprucht.
Zahlt der Kunde bei Fälligkeit nicht, so kann der Verkäufer bei Verzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 BGB beanspruchen, wenn er nicht einen höheren Verzugsschaden nachweist. Der Kunde kann nachweisen, daß der Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer sei. Für diesen Fall wird nach dem niedrigeren Betrag abgerechnet.
13. Rucktritt und Schadenersatz
Wird der Vertrag aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat nicht ausgeführt oder lehnt der Verkäufer die Erfüllung des Vertrages ab, weil der Kunde seinen Verpflichtungen trotz Nachfristsetzung nicht nachgekommen ist, so ist der Kunde bei Lieferung von Serienware verpflichtet, 15 % des Kaufpreises inkl. Umsatzsteuer ohne konkreten Schadensnachweis zu zahlen. Dem Kunden bleibt vorbehalten, nachzuweisen, daß ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Dann braucht er nur den nachgewiesenen Betrag zu bezahlen. Der Verkäufer kann einen höheren Betrag als die pauschalierte Summe nachweisen und geltend machen. Wird eine Einzelanfertigung auf Wunsch des Kunden hergestellt, so wird als Schaden ein entgangener Gewinn in Höhe von 15 % des Kaufpreises inkl. Umsatzsteuer ohne konkreten Schadensnachweis berechnet und zusätzlich noch nachgewiesene Vorfertigungskosten. Dem Kunden bleibt auch hier der Nachweis vorbehalten, daß der Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Dann braucht er nur den nachgewiesenen Betrag zu zahlen. Der Verkäufer kann einen höheren Betrag als die pauschalierte Summe nachweisen und geltend machen.
14. Streitigkeiten
Der Gerichtsstand für beide Teile ist am Wohnsitz des Verkäufers. Das gilt auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten,
15. Sonstiges
Abtretungen durch den Kunden sind nicht möglich.
Der Vertrag und diese Bedingungen bleiben auch bei der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Klauseln im übrigen verbindlich.
Ist eine Klausel unwirksam, so tritt an deren Stelle eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel entspricht.